Aug 12 2010
Der Sparerfreibetrag oder Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag ist seit dem 1. Januar 2009 mit der Einführung der Abgeltungssteuer die neue Höchstgrenze für die Steuerfreiheit von Einnahmen aus Zinsen und Dividenden und hat somit den zuvor geltenden Sparerfreibetrag abgelöst. Zinsen und Dividenden sind alle erzielten Kapitalerträge, also auch beispielsweise Tagesgeldzinsen.
Zur Berechnung des Sparer-Pauschbetrags wird von den Einkünften aus Kapitalvermögen ein pauschaler Betrag von 801 Euro als Werbungskosten abgezogen. Die tatsächlichen Werbungskosten geltend zu machen, ist nicht vorgesehen. Bei Ehepaaren wir der Sparer-Pauschbetrag für beide Ehegatten zusammen in Höhe von 1602 Euro gewährt. Dieser ist von den Einkünften der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen. Das bedeutet also, dass für Ledige die durch den Werbungskostenpauschbetrag freistellbare Summe 801 Euro und für Verheiratete zusammen 1602 Euro beträgt.
Der Sparer-Pauschbetrag muss wie zuvor auch der Sparerfreibetrag bei der Bank beantragt werden. Man kann den Betrag auch auf mehrere Banken verteilen, die Gesamtsumme darf dann aber o.g. Sätze nicht übersteigen. Bereits gestellte Anträge auf den Sparerfreibetrag wurden im Jahr 2008/2009 automatisch in einen Antrag auf den Sparer-Pauschbetrag umgewandelt. Mit der Einführung des Sparer-Pauschbetrag entfiel der bisherige Freibetrag für Veräußerungsgewinne in Höhe von 512 Euro. Auch die Möglichkeit des Nachweises höherer Werbungskosten gibt es nicht mehr. Ebenso entfällt die Möglichkeit, den Freistellungsbetrag nur für bestimmte Kapitalanlagen zu beantragen. Er muss immer auf die Gesamtheit dieser bezogen sein. Falls eine Bank Freistellungsaufträge über die genannten Grenzen hinaus gewährt hat, kann dies zu Steuernachzahlungen und Schwierigkeiten mit dem Finanzamt auch dann führen, wenn die Mehrbeträge gar nicht in Anspruch genommen wurden.
